Dichtheitsprüfung-Nachweispflicht nur noch in WSG I - II
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- Kategorie: Lokales
- Veröffentlicht: Sonntag, 28. Juni 2015 09:41
- Geschrieben von Gellrich, Uwe
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>Beispielhaft<
NEUE Entwässerungssatzung in Gronau/Westf.
Ohne die BI >Alles-dicht-in-Gronau und Epe< wäre dieser Teilerfolg nie zustande gekommen.
Beschlossen auf der Ratssitzung 29. April 2015
Gronau/Westf.
§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Nach § 9 Abs.2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfungen in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs.2 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013
genannten Anlagen beizufügen.
(2) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nebst Anlagen ist der Stadt Gronau durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs.2 bzw. Abs.8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt Gronau erfolgen kann.
Die Vorlagepflicht gilt nur für Bescheinigungen über Zustands- und Funktionsprüfungen in Wasserschutzzonen I und II und für solche nach Errichtung oder wesentlichen Änderungen.
Diese Satzung ist von der Stadt Gronau und der Kommunal Agentur NRW (zwei Rechtsanwältinnen) erarbeitet wurden und wird als rechtssicher eingestuft.
Genauso wie Haltener Satzung:
Die Stadt behält sich in begründeten Fällen vor, vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten den Nachweis über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung durch eine entsprechende Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 nebst Anlagen vorlegen zu lassen.
Rat, 13. Sitzung
Mi, 29.04.2015 18:00 Uhr
Ort: Rathaus Gronau
48599 Gronau
https://gronau.ratsinfomanagement.net/tops/?__=LfyIfvCWq8SpBQj0MkyHawFWu8Us4Pi2OezGJ
Und wie sieht es bei Ihnen/Euch aus?