Neues Wassergesetz für Baden-Württemberg -Gültig ab: 01.01.2014
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- Kategorie: Aktuelles
- Veröffentlicht: Montag, 20. Januar 2014 12:28
- Geschrieben von Gellrich, Uwe
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Neues Wassergesetz für Baden-Württemberg |
Baden-Württemberg
Gültig ab: |
01.01.2014 |
Auszug:
§ 51
Private Abwasseranlagen
(zu §§ 60 und 61 WHG)
(1) Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks haben auf eigene Kosten Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks durch fachkundiges Personal zu überprüfen oder durch geeignete Stellen überprüfen zu lassen. Davon ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser. Eigentümer und Nutzungsberechtigte anderer Grundstücke, in denen die zu überprüfenden Leitungen verlaufen, haben die Überprüfung sowie damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.