Hier der Link zur Verwaltungsvorlage bezüglich der Vorlagepflicht von Prüfbescheinigungen:
Hier der Text der Verwaltung zur Zustands- und Funktionsprüfung auf der Homepage, mit Anmerkungen der Bi. (Rot gekennzeichneter Text)
Link zur Veröffentlichung der Gemeinde.
Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserkanälen
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, müssen dicht sein...(Anmerkung der BI:Abwasserleitungen müssen allenfalls betriebssicher sein, das ist ein Unterschied!)
Diese Aussage klingt erst einmal logisch, denn technische Einrichtungen, zu denen auch Kanäle gehören, sollen schlicht funktionieren.
Aber es gibt auch weitere Gründe:
Trinkwasser wird in der Gemeinde Extertal aus insgesamt 10 Trinkwasserbrunnen aufbereitet, die sich über das Gebiet der Gemeinde Extertal verteilen. Ein 11. Trinkwasserbrunnen ist zurzeit im Bau. Diese Brunnen gewinnen das Wasser wiederum aus dem Grundwasser, welches daher einen besonderen Schutz genießt. Schmutzwasser, welches z.B. aus undichten Leitungen in den Untergrund sickern könnte, gefährdet so nicht nur die Umwelt, sondern auch das Grundwasser und letztendlich den Trinkwasserschutz. (Anmerkung der BI: Für diese Behauptung gibt es nach wie vor nicht einen einzigen Beweis. Seit Jahren fordern die aktiven Bi’s einen Nachweis, der bisher trotz aller Anstrengungen nicht erbracht wurde!)Das Kanalnetz in der Gemeinde Extertal transportiert daher das Abwasser zur Zentralkläranlage in Almena, wo dieses soweit gereinigt wird, dass es der Exter (und somit dem gesamten Wasserkreislauf) wieder gefahrlos zugeführt werden kann.
Außerdem soll durch „dichte" Kanäle Fremdwasser in den Abwasserleitungen verhindert werden. Fremdwasser ist Wasser, das zwar in die Kanalisation gelangt, aber dort eigentlich nicht hingehört - wie etwa durch Undichtigkeiten eindringendes Grundwasser, unerlaubt eingeleitetes Drainagewasser oder falsch angeschlossener Dachentwässerungsleitungen. Da es nicht durch den häuslichen oder gewerblich-industriellen Gebrauch verunreinigt wurde, istFremdwasser in der Regel relativ sauberes Wasser, das die gemeindlichen Kanalsysteme und die Zentralkläranlage unnötig belastet und ggfs. deren Reinigungsleistung verschlechtert.(Anmerkung der BI: Die Werte unserer Kläranlage sind nicht zu beanstanden. Die vermeintliche Fremdwasserproblematik rechtfertigt keine Zustandsprüfung privater Abwasserleitungen! Ausreichend ist die Eliminierung von Oberflächenwasser und Fehlanschlüssen)
Rechtsgrundlage für die Zustands- und Funktionsprüfungen öffentlicher wie privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 WHG).
Das Land NRW hat daher mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes (LWG NRW) vom 05.03.2013 eine neue Gesetzesgrundlage für die Zustands- und Funktionsprüfung von Abwasseranlagen geschaffen. Einzelheiten zur Prüfung werden hiernach nicht mehr im Landeswassergesetz selbst, sondern in einer Rechtsverordnung des Umweltministeriums geregelt.
Diese Rechtsverordnung (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.
Während sich Teil 1 der vorgenannten Verordnung der „Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen" widmet (denn die Gemeinde Extertal muss ihre Kanäle selbstverständlich auch überprüfen), regelt Teil 2 die „Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen" (also alles das, was Sie als Grundstückseigentümer betrifft). Insbesondere werden im Teil 2 Fristen, Prüfmethoden, Anforderungen an die Prüfer und die einheitliche Prüfbescheinigung festgelegt.
Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) NRW...
Die SüwVO Abw NRW legt im Teil 2 folgende Regelungen für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen fest, die von Ihnen als Grundstückseigentümer zwingend zu beachten sind:
Grundsätzlich ist die Zustands- und Funktionsprüfung bei einerwesentlichen Änderung oder Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage durchzuführen.(Anmerkung der BI:Alle darüber hinaus gehenden Regelungenstellen eine Verschärfung der gesetzlichen Regelung dar. Die Gemeinde kann sich ihr Gesetzt so zu sagen selber machen, indem sie eine entsprechende Satzung erlässt, verpflichtet ist sie dazu nicht!)Zur Grundstücksentwässerungsanlage, die auf Dichtheit geprüft werden muss, gehören alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Leitungen, Grundleitungen und Anschlusskanäle, sowie evtl. vorhandene Schächte, die Schmutzwasser führen.
Leitungen, die ausschließlich Niederschlagswasser führen, brauchen nicht auf Dichtheit geprüft werden, auch wenn sie mit Mischwasserleitungen verbunden sind.
FürGrundstücke innerhalb von Trinkwasserschutzgebietenwurde die Prüffrist durch die SüwVO Abw NRW 2013 auf den 31.12.2015 festgelegt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Entwässerungsanlage für häusliches Abwasser vor dem 01.01.1965 bzw. eine Entwässerungsanlage für gewerbliches oder industrielles Abwasser vor dem 01.01.1990 errichtet wurde
Für alle anderen Grundstücke innerhalb von Trinkwasserschutzgebieten gilt der Stichtag 31.12.2020.
(Anmerkung der BI: Ob die Gemeinde sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen will oder nicht, das entscheidet sie selber, indem sie eine entsprechende Satzung erlässt.)
FürGrundstücke, die außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten liegen, gilt nur dann eine Prüfpflicht der Entwässerungsanlagen bis spätestens zum 31.12.2020, wenn sie gewerbliches oder industrielles Abwasser führen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind. Für Grundstücke, deren Abwasseranlagen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entfällt zunächst jegliche Prüfpflicht.
Als Grundstückseigentümer, der nach den Regelungen der SüwVO Abw NRW 2013 eine Zustands- und Funktionsprüfung durchführen muss, müssen Sie u.a. Folgendes beachten:
- - Die Zustands- und Funktionsprüfung darf nur von anerkannten Sachkundigen gem. § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
- - Die Zustands- und Funktionsprüfung ist entsprechend § 9 Abs. 2 SüwVO Abw NRW zu dokumentieren.
Vorlagepflicht von Prüfbescheinigungen in der Gemeinde Extertal...
Hinsichtlich der Vorlagepflicht von Bescheinigungen gem. § 9 Abs. 2 SüwVO Abw NRW soll keine flächendeckende Vorlagepflicht von Prüfbescheinigungen innerhalb der Gemeinde Extertal festgelegt werden.
Die Wirtschaftsbetriebe Extertal weisen jedoch darauf hin, dass Sie diese Regelung (keine flächendeckende Vorlagepflicht der Prüfbescheinigungen) nicht von einer Prüfpflicht nach der SüwVO Abw NRW entbindet, wenn sich Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet. Ihnen obliegt die volle Verantwortung, die gesetzlich vorgeschriebene Zustands- und Funktionsprüfung innerhalb der vom Landesgesetzgeber vorgegebenen Frist ordnungsgemäß durchzuführen.
Hier kann man einen Vergleich zur Hauptuntersuchung eines Fahrzeuges ziehen: Auch die Vorlage einer TÜV-Bescheinigung wird nicht von einer Behörde gefordert. Nutzt man ein Fahrzeug jedoch ohne ordnungsgemäß durchgeführte Hauptuntersuchung weiter, begeht man eine Ordnungswidrigkeit.(Anmerkung der BI: Von einem Fahrzeug geht nachweislich eine Gefahr aus wenn z.B. die Bremsen nicht in Ordnung sind, darum macht der TÜV hier Sinn. Die Zulassungsbehörde fordert vor einer Zulassung eine TÜV Bescheinigung daher zu Recht! Wie erwähnt fehlt jeder Nachweis dafür, dass von privaten Abwasserleitungen eine Gefahr ausgeht.)
So verhält es sich auch bei einer nicht durchgeführten Zustands- und Funktionsprüfung. Eine nicht durchgeführte Prüfung stellt gem. § 14 Nr. 1 SüwVO Abw NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die dann entsprechend verfolgt und geahndet werden kann.(Anmerkung der BI: Wenn die Gemeinde es in einer Satzung festgelegt hat.)
Vorlage von Prüfbescheinigungen bei ganzheitlichen Kanalneubau- oder Sanierungsmaßnahmen...
Nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRWkanndie Gemeinde Extertal außerdem auch außerhalb von Wasserschutzgebieten in einer Satzung Fristen für eine Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind.(Anmerkung der BI: Sie muss es aber nicht!)
Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt hierzu u.a.: „Muss z.B. der öffentliche Abwasserkanal in einer öffentlichen Straße erneuert werden, so besteht grundsätzlich ein Interesse der Gemeinde daran, dass auch die Anschlussleitungen zu den privaten Grundstücken (Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse) einer zeitgleichen, ganzheitlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer zeitgleichen Erneuerung zugeführt werden und deshalb im zeitlichen Vorfeld eine Funktionsprüfung an diesen durchgeführt wird. Ein solches Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn im Gleichklang mit der öffentlichen Kanalerneuerung die öffentliche Straße erneuert wird, denn in diesem Fall ist es sinnvoll, auch die Grundstücks- und Hausanschlüsse zu erneuern, damit später nicht die erneuerte Straße, der Radweg, der Bürgersteig wieder aufgerissen werden müssen, weil Grundstücks- und / oder Hausanschlüsse erneuert werden müssen."(Anmerkung der BI: In Extertal ist Übergabepunkt die Grundstücksgrenze. Hauseigentümer dürfen nur auf ihrem eigenen Grundstück Abwasserleitungen sanieren, dazu muss keine Straße aufgerissen werden. Sehr teuer wird es, wenn zu der Kanalsanierung dann noch ein Beitrag zur Straßenbaumaßnahme gefordert wird! )
Um eine ganzheitliche Kanalsanierung in der Gemeinde Extertal durchzuführen, um Baumaßnahmen koordiniert abzuarbeiten und um Straßenschäden aufgrund von einzelnen Kanalbaumaßnahmen zu minimieren, gleichzeitig aber so bürgerfreundlich wie möglich zu agieren, möchten sich die Wirtschaftsbetriebe Extertal bei der Frage der Vorlagepflicht von Prüfbescheinigungen für die Zustands- und Funktionsprüfung an der Anregung des Städte- und Gemeindebundes orientieren.(Anmerkung der BI: Das bedeutet letztlich doch wieder eine flächendeckende Sanierungs- und Vorlagepflicht.)
Die Wirtschaftsbetriebe Extertal beabsichtigen daher im Rahmen aller zukünftigen ganzheitlichen Kanalbau- und Kanalsanierungsmaßnahmen innerhalbund außerhalbvon Wasserschutzgebieten immer zeitgleich mit den Sanierungsmaßnahmen die Vorlage der o.g. Prüfbescheinigung einzufordern, um eine wie oben vom Städte- und Gemeindebund beschriebene ganzheitliche Kanalerneuerung bzw. Kanalsanierung für bestimmte Gebiete in Abstimmung zwischen Kommune und Grundstückseigentümern durchzuführen.
Um die Vorlage der Prüfbescheinigungen zu ermöglichen, ist vor einer entsprechenden Baumaßnahme die rechtzeitige Information der Grundstückseigentümer sowieder Erlass entsprechender Satzungen gem. § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW für das zu sanierende Gebiet bzw. die zu sanierenden Straßenzüge geplant.(Anmerkung der BI: Bürgerfreundlich wäre es auf den Erlass einer Satzung zu verzichten! Den Bürgern könnte dasAngebotgemacht werden, dass ihre Leitungen im Zuge der Prüfung öffentlicher Kanäle mitbefahren werden.
Weitergehende Fragen zur Zustands- und Funktionsprüfung in der Gemeinde Extertal beantworten Ihnen gerne Ihre Wirtschaftsbetriebe Extertal.
Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach der SüwVO Abw NRW- Fragen und Antworten -
-Wann bzw. innerhalb welcher Fristen muss ich meine private Abwasseranlage prüfen?
Prüffristen nach der SüwVO Abw NRW
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erstmalige Prüfung
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Wiederholungsprüfung
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Nach Neubau oder Änderung
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häusliches Abwasser
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unverzüglich
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30 Jahre nach der Erstprüfung
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gewerbliches / industrielles Abwasser
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unverzüglich
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nach DIN 1986-30
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innerhalb von Wasserschutzgebieten
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häusliches Abwasser
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errichtet vor 1965
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bis 2015
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bis 2045
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errichtet nach 1965
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bis 2020
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bis 2050
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gewerbliches / industrielles Abwasser
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errichtet vor 1990
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bis 2015
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nach DIN 1986-30
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errichtet nach 1990
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bis 2020
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nach DIN 1986-30
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außerhalb von Wasserschutzgebieten
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häusliches Abwasser
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alle Errichtungsjahre
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keine Frist
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gewerbliches / industrielles Abwasser
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innerhalbder Anforderungen nach Anh. AbwV
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bis 2020
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nach DIN 1986-30
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außerhalbder Anforderungen nach Anhang AbwV
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keine Frist
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nach DIN 1986-30
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Hinweis:bei ganzheitlichen Kanalneubau- oder Kanalsanierungsmaßnahmen ist der Erlass von Satzungen gem. § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW für das zu sanierende Gebiet bzw. die zu sanierenden Straßenzüge geplant. Hierdurch werdenauch außerhalb von Wasserschutzgebietenentsprechende individuelle Prüffristen für private Abwasserleitungen in diesen Gebieten festgelegt.
-Woher weiß ich, ob mein Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt?
Die folgende Liste enthält alle Grundstücke in der Gemeinde Extertal, die in einem Wasserschutzgebiet liegen.
Ortsteile Bösingfeld und Asmissen
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Straße
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Hausnummern
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Straße
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Hausnummern
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Straße
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Hausnummern
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1, 2, 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 15a, 16, 17, 18, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36
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Ortsteil Silixen
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Ludwig-van-Beethoven- Str.
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Hausnummern
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2, 5, 7, 9, 15, 19, 21, 22, 24, 26, 34, 36
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1, 1a, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15
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Ortsteil Kükenbruch
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Ortsteil Almena
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Hausnummern
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2, 4 ,6 ,8 ,9 ,10 , 10a, 13
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Ortsteil Göstrup
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Hausnummer
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Ortsteil Laßbruch
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-Welche Leitungen müssen überprüft werden?
Alle privaten Abwasserleitungen eines Grundstücks, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind, müssen auf Zustand und Funktion überprüft werden, sofern durch sie auch Schmutzwasser abgeleitet wird. Zu diesen privaten Abwasserleitungen gehören auchLeitungen unter der Bodenplattesowie zugehörige Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen.(Anmerkung der BI: Im Falle einer Undichtigkeit unter der Bodenplatte dürfen die Leitungen im besten Fall im Keller frei unter der Decke hängend verlegt werden. Ein Aufreißen der Bodenplatte ist nicht möglich. Liner sind wegen der vielen Abzweigungen keine Lösung, wenn die unter der Bodenplatte zusammenfallen ist die Katastrophe groß! Noch größer wird die Katastrophe wenn das Haus nicht unterkellert ist!)
Nach § 1 Abs. 4 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Extertal gehören dieGrundstücksanschlussleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage und müssen nicht von Ihnen überprüft werden.Jeder Grundstückseigentümer hat die auf seinem Grundstück verlaufenden Leitungenab der Grundstücksgrenze zu überprüfen.
Reine Niederschlagswasserleitungen sind von der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW) nicht erfasst. Es liegt in der Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer, den Zustand der Niederschlagswasserleitung, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb zu überwachen.
-Wer darf die Leitungen prüfen?
Zustands- und Funktionsprüfungen dürfen nur von speziell geschulten, anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Alle Sachkundigen sind in einer Landesliste NRW veröffentlicht.
Prüfberichte von Firmen ohne Sachkundenachweis werden daher von den Wirtschaftsbetrieben Extertal nicht anerkannt.
-Mit welchen Unterlagen weise ich die Prüfung nach?
Zum Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Zustands- und Funktionsprüfung gehört eine entsprechende Dokumentation.
- einer Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und der Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte nach Anlage 2 SüwVO Abw NRW
- einem Bestandsplan / einer Lageplanskizze
- einer Foto-Dokumentation der Örtlichkeit
zusätzlich bei optischer Inspektion:
- einer CD / DVD mit den Befahrungsvideos
- den Haltungs- / Schachtberichten
- der Bilddokumentation eventuell festgestellter Schäden
zusätzlich bei vereinfachter Dichtheitsprüfung nach DIN 1986-30 ("DR 2") / Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 ("DR 1")
Bei weiteren Fragen zu den unterschiedlichen Prüfmethoden wenden Sie sich bitte an Ihre Wirtschaftsbetriebe Extertal.
-Was passiert, wenn Schäden festgestellt werden?
Schäden an Abwasserleitungen müssen selbstverständlich behoben werden.
Es gelten, je nach Schadensklasse, grundsätzlich folgende Sanierungsfristen:
- große Schäden: unverzüglich
- mittelgroße Schäden: innerhalb von 10 Jahren
- Bagatellschäden: in der Regel nicht vor der Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren
Diese Schäden können z.B. in offener Bauweise (Austausch des defekten Kanalrohres) oder in geschlossener Bauweise (Versehen des defekten Kanals mit einem Inliner) behoben werden.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen im Einzelfall an die Wirtschaftsbetriebe Extertal. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Fachwissen bei einer Sanierung